Amtsgericht Bonn: Weitere Verurteilungen von Pazifisten

Mit Dank an das Grundrechtekomitee für die kontinuierliche Prozessbeobachtung und Berichterstattung hier erneut ein Artikel zur Prozesserie in Bonn:

Am 27. März 2017 hat das Amtsgericht Bonn erneut zwei Antimilitaristen verurteilt und Bußgeldbescheide in Höhe von 400,- bzw. 200,- Euro bestätigt. Richter Schneider wirkte lustlos, desinteressiert und überheblich. Gleich zu Beginn der Verhandlung lehnte er die von den Betroffenen beantragten Laien-Wahlverteidiger strikt ab, weil von ihnen „keine sachgerechte Verteidigung zu erwarten“ sei. Beide als Wahlverteidiger vorgesehene Personen, Dr. Ernst-Ludwig Iskenius und Martin Singe, haben umfassende und langjährige Erfahrungen mit Prozessen zu politischen Aktionen und Aktionen zivilen Ungehorsams sowie solide Kenntnisse zu völkerrechtlichen Fragen.

Carsten O. machte in seiner Verteidigungsrede deutlich, dass das betretene Gefechtsübungszentrum (GÜZ) ein massiver Unrechtsort sei. Hier bereite die Bundeswehr illegale Angriffskriege vor, so dass die Demonstration dagegen mit einer kleinen Grenzverletzung mehr als berechtigt sei. Die Aktion habe auch erreicht, dass die Vorbereitung von Angriffskriegen zumindest für die Dauer des Aktionscamps „war-starts-here“ unterbrochen worden ist, was durch die als Zeugen geladenen Feldjäger bestätigt wurde. Der Richter fragte in zynischer Weise zurück, „in welche unschuldigen Länder wir denn demnächst einfallen“ würden. Den Völkerrechtler Norman Paech und Oberstleutnant i.R. Jürgen Rose als Zeugen zu laden, die bestätigen könnten, dass die Bundeswehr völkerrechtswidrige Angriffskriege führe und vorbereite, lehnte der Richter ab. Dies sei für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich.

Die als Zeugen geladenen Feldjäger hatten u.a. deutlich gemacht, dass die Aktion als Demonstration erkennbar war. Dennoch nahm der Richter keinerlei Güterabwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und der geringfügigen Regelverletzung vor. Desweiteren verweigerte Richter Schneider eine sorgfältige Prüfung der vorgetragenen Rechtfertigungsgründe (vgl. § 16 OwiG), sondern stritt pauschal die Geeignetheit der Aktion zur Erreichung des Ziels ab. Auch hinsichtlich des Protests gegen Atomkraftwerke und Atombomben hätten Obergerichte entschieden, dass es keine Rechtfertigungsgründe für Rechtsübertretungen gebe. Dass direkte politische Aktionen immer nur in einem langfristigen politischen Prozess ein Element der Veränderung darstellen und damit geeignet sind, Unrecht zu überwinden, wollte er nicht wahrnehmen.

Heiko P., in der DDR geboren, stellte heraus, dass er als ehemaliger NVA-Soldat wisse, was das Soldatenhandwerk bedeute. Deshalb habe er sich aus Gewissensgründen an der GÜZ-Aktion und dem Camp beteiligt. „Hier stehe ich, ich kann nicht anders“ betonte Heiko P. Alle Soldaten übten hier vor Auslandseinsätzen den Krieg, die Aufstandsbekämpfung und den Städtekampf. Die von Regierungsseite vorgetragenen Kriegsgründe für sogenannte humanitäre Interventionen seien Lügengeschichten. Heiko P. wies auch auf die vor Kurzem in fünf Bundesländern abgehaltenen Getex-Manöver hin, bei denen Polizei und Bundeswehr gemeinsam im Inneren zum Einsatz kommen, was dem Grundgesetz widerspreche. Er werde weiterhin die Kriegsvorbereitungen stören. Richter Schneider weigerte sich, den ihm angebotenen Text der Verteidigungsrede entgegenzunehmen. Erneut wies er jegliche Rechtfertigungsgründe zurück und verwies dabei – prozessrechtlich unzulässig – auf seine Ausführungen dazu im vorangegangenen Prozess. Auch in diesem Prozess wurde von der geladenen Zeugin, einer Bundeswehrsoldatin, bestätigt, dass während des war-start-here-Camps die Manövertätigkeit der Bundeswehr auf dem GÜZ ausgesetzt worden war.

In der Woche zuvor hatten die Richter Fühling und Richterin Verheyden jeweils ein Verfahren ausgesetzt. Im ersten Verfahren gegen Dieter R. Am 16.3.2017 wurden immerhin zwei Laien-Wahlverteidigerinnen zugelassen. Der Betroffene stellte mehrere Beweisanträge. U.a. bezweifelte er, dass Bonn und nicht ein am Tatort gelegenes Gericht zuständig sei, da so der Rechtsweg unnötig erschwert werde. Der Bußgeldbescheid beziehe sich auf ein Durchfahrtsverbot, somit sei vom Wortsinn des Bescheides die vorgeworfene Tat sowieso nicht erfasst. Auch werde im Bescheid ein anderer Wortlaut als der im § 114 OwiG (Betreten militärischer Anlagen) gebrauchte verwendet. Auf dem GÜZ-Platz gebe es aber militärische Anlagen der Bundeswehr, von Rheinmetall geführte Bereiche und auch Heidefelder. Die als Zeugen geladenen Feldjäger konnten nicht angeben, wo sich Dieter R. aufgehalten hätte, da er ihnen von Polizeibeamten übergeben worden sei. Daraufhin setzte der Richter den Prozess aus und fahndet nun nach den Polizeizeugen.

Der Prozess gegen Martina H.-W. am 21.3.2017 endete schon nach wenigen Minuten. Da die vom Bußgeldbescheid Betroffene keine Angaben zu dem Aufenthalt auf dem Gelände machte, wurde der Prozess ausgesetzt. Die Richterin hatte es unterlassen, ZeugInnen zu laden, da sie – offensichtlich irrtümlich – davon ausgegangen war, dass die Betroffene die sachlichen Vorwürfe von sich aus einräumen würde. Nun kann der Prozess erst fortgesetzt werden, wenn entsprechende ZeugInnen gefunden werden.

Insgesamt wurden zwischen Januar und März 2017 vom Bonner Amtsgerich sieben Bußgeldbescheide bestätigt, zwei Prozesse wurden ausgesetzt. Einige Betroffene werden beim OLG Köln Rechtsbeschwerde einlegen. Martin Singe vom Grundrechtekomitee kommentiert die Prozessserie: „Die serienmäßige Aburteilung der mutigen PazifistInnen, die sich gegen die völker- und grundgesetzwidrigen Angriffskriege und deren Vorbereitung zur Wehr setzen, ist ein Skandal. Die Richterschaft weigert sich generell, die vorgetragenen Rechtfertigungsgründe konkret juristisch zu prüfen. So gibt sich die Dritte Gewalt selbst auf.“

29.3.2017, Martin Singe, Komitee für Grundrechte und Demokratie

Berichte zu vorangegangenen GÜZ-Prozessen:

https://www.friedenskooperative.de/friedensforum/artikel/amtsgericht-bonn-verurteilt-pazifisten

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