Weitere Schikanen gegen Jan-Patrick

8. Oktober 2008:

Und weiter geht die schikanöse Behandlung von Jan-Patrick:
Zunächst haben wir nun erfahren, dass sein erster Arrest bis zum 13.10. andauern wird. So wie es momentan aussieht, wird daraufhin aber gleich der nächste folgen.
Die Bücher wurden ihm angeblich auf Grund des Inhaltes entzogen. Da unter den Titeln u.a. Belletristik in Millionenauflage bei war, kann mensch von grenzenloser Dummheit der Verantwortlichen oder aber -und das ist wahrscheinlicher- von böswilliger Schikane ausgehen. Verantwortlich für diese Maßnahme zeigt sich Hauptmann Laatz (er wird sich sicherlich über Anrufe, E-Mails und Postkarten freuen, Adresse siehe unten).
Seitdem Jan-Patrick nun im Arrest ist, zeigt sich ein gewisser Zylinski für ihn verantwortlich. Dieser ist ebenfalls über die Bernim Kaserne erreichbar.

Als weitere Schikane wurde er nun in die Kurmark Kaserne nach Storkow -40km weiter südöstlich verlegt. Wahrscheinlich wollen sie ihn so weiter von der Öffentlichkeit und der soligruppe isolieren.
Reguläre Post sollte aber weiterhin nach Strausberg geschickt werden, da er nach dem Arrest auch wieder dorthin zurück verlegt wird und die Post dort sicher ankommt. Schreibt trotzdem Protestpostkarten und Solibriefe auch nach Storkow, zeigen wir auch den Verantwortlichen dort, dass wir Jan-Patrick nicht alleine lassen.

Hauptmann Laatz
Bernim Kaserne
Umgehungsstrasse 1
15344 Strausberg
Telefon: +49 (0) 3341 53-4600
E-Mail: michaellaatz@bundeswehr.org

Kurmark – Kaserne
Beeskower Chaussee 15A
15859 Storkow
Telefon: 033678/66-0

kleines Update vom 09.10.08
Gestern abend hat Jan-Patrick wohl einen Teil seiner Bücher zurück erhalten. Immerhin.
Allein der Versuch bleibt allerdings skandalös!

Kommentare zum Artikel:

 

  • Fabian 09. Oktober 2008 um 1:17 Uhr

    Die Bundeswehr zeigt ihr wahres Gesicht:
    Geistig unbeweglich, immer nur auf den Gedanken der Umerziehung eines einzelnen fixiert, der eben aus richtigen und guten Beweggründen niemals einem solchen System dienen würde.

    Hoffentlich werden viele dem Beispiel von Jan-Patrick folgen.

    Ich wünsche auf jeden Fall allen UnterstützerInnen alles Gute und Jan-Patrick, dass er die schwere Zeit gestärkt überstehen wird.

    Viele Grüße aus Bayern

  • Jörg 09. Oktober 2008 um 20:29 Uhr

    vielen Dank für Ihre Eingabe an das Bundesministerium der Verteidigung. Sie werden sicher verstehen, dass wegen der Vielzahl der im Ministerium täglich eingehenden Anfragen nicht alle Fragen dort selbst beantwortet werden können. So wurde mir auch Ihr Frage mit dem Auftrag einer Beantwortung übergeben.

    Um seine Aufgaben erfüllen zu können legt der Staat seinem Bürger im
    wesentlichen drei Pflichten auf; die Schulpflicht, die Wehrpflicht und die Steuerpflicht. Ich darf hierzu auf das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschlandzurückgreifen. Das GG bestimmt in Artikel 87 a, dass der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Im Absatz 2 des Artikels wird der Einsatzzweck der Streitkräfte auf die Verteidigung festgelegt. Im Wortlaut: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“

    Der Artikel 12 a, ebenso wie Art. 87 a, 1955 in das Grundgesetz
    nachträglich mit der notwendigen parlamentarischen Mehrheit eingeführt, bestimmt, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder einem Zivilschutzverband verpflichtet werden können. Um den Forderungen des Artikel 4 Absatz 3 (Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden) gerecht zu werden, sieht der Artikel 12 a im Absatz 2 einen Ersatzdienst (Zivildienst) vor.
    Nach gängiger Lesart ist damit der Wehrdienst (Kriegsdienst) der vorrangige Dienst zu dem jeder Bürger verpflichtet ist. Mit anderen Worten: der Wehrdienst ist die Norm, der Ersatzdienst die grundgesetzlich garantierte Ausnahme. Demzufolge ist die grundgesetzlich garantierte Möglichkeit den Kriegsdienst zu verweigern entsprechend zu begründen. Ich verweise diesbezüglich auch auf die Novellierung des Kriegsdienstverweigerungsrechtes, die das Verfahren doch sehr zu Gunsten der KDV vereinfacht hat.

    Die Wehrpflicht wurde im Laufe der Geschichte übrigens mehrfach durch
    höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Ebenso das Verfahren zur
    Kriegsdienstverweigerung.

    Vom grundgesetzlich verbrieften Recht auf Kriegsdienstverweigerung kann der Wehrpflichtige jederzeit gebrauch machen. Artikel 4 Absatz 3 formuliert jedoch explizit, dass Gewissensgründe vorliegen müssen (nicht gewisse Gründe!). Da der Wehrpflichtige seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung
    NICHT VOR dem Einberufungstermin gestellt und anerkannt bekommen hat,
    befindet er sich mit Datum der Einberufung im Rechtsverhältnis eines
    Soldaten, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Diese bleiben bestehen, bis das Rechtsverhältnis beendet wird, bspw. durch eine Anerkennung als KdV. In diesem Fall wird ein Wehrpflichtiger umgehend aus dem Dienstverhältnis entlassen und leistet seinen Ersatzdienst.
    Für Herrn Ehlert gelten, unabhängig vom seinem Antrag, die Rechte und
    Pflichten des Soldaten uneingeschränkt. Diese können Sie u.a. im
    Soldatengesetz nachlesen. Hierin ist auch die Pflicht zum Gehorsam
    aufgeführt (§ 11 SG). Dieser Gehorsamspflicht ist Herr Ehlert wiederholt nicht nachgekommen. Es liegt somit nach objektiver Beurteilung ein Dienstvergehen vor, welches durch den Disziplinarvorgesetzten entsprechend der Wehrdisziplinarordnung und deren Ausführungsbestimmungen bewertet wird.
    Die im vorliegenden Fall ergriffenen Maßnahmen stellen KEINE
    Strafverfolgung oder Bestrafung dar.
    Ein wiederholtes Vergehen gegen Gesetze und Vorschriften kann (nicht muss!) einen Tatbestand des Wehrstrafgesetzes erfüllen. Ist dies der Fall, erfolgt durch die Einheit eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche den Tatbestand verfolgt. Erst eine Anklageerhebung vor einem Strafgericht mit einem rechtskräftigen Urteil führt zu einer Bestrafung. Von daher ist die von Ihnen abgeleitete Argumentation, dass es sich um eine „Doppelbestrafung“ handelt ein Trugschluss und schlichtweg falsch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Tobias Schubert
    Hauptmann und Presseoffizier
    Diplom-Kaufmann

    Streitkräfteamt InfoService Bürgeranfragen
    Bearbeiter: Hptm Schubert
    Rochusstraße 32
    53123 Bonn
    Telefon: 0228/52 03-206 // Fax: 0228/52 03-282

  • Marco Wagner 15. Oktober 2008 um 5:56 Uhr

    Ich werde Hauptmann Laatz eine Mülltüte schicken mit einigen Bemerkungen wie er diese verwenden kann. Sarkasmus kennt keine Grenzen.

  • Jay 17. Oktober 2008 um 23:58 Uhr

    Mich würde mal interessieren warum Jan-Patrick überhaupt seinen Wehrdienst angetreten hat, wenn er sowieso vor hatte, zu verweigern. Ich meine es ist doch heutezutage einfacher denn je, nicht eingezogen zu werden. Aber stattdessen wird ein Problem geschaffen, dass hätte vermieden werden können.
    Das erscheint mir alles sehr subjektiv dargestellt. Und stellt euch mal vor die lassen ihn jetzt aufgrund eurer Aufrufe frei. Dann könnte man das Grundgesetz ja in die Tonne kloppen. Und die Leute die Jan-Patrick arrestiert haben, befolgen nun mal schlicht und einfach geltende Gesetze.
    Darum frage ich mich warum man so ein Dilemma überhaupt provoziert und nicht einfach Zivildienst macht oder KDV Antrag stellt.

  • Christian Mallas 19. Oktober 2008 um 13:18 Uhr

    Zu der Aussage „Dann könnte man das Grundgesetz ja in die Tonne kloppen.“:

    Die Aufgabe des Staates ist es, die Grundrechte und Freiheiten seiner Bürger, darunter die Gewissensfreiheit zu schützen. Wenn man daraus das Recht des Staates ableiten würde, ein Grundrecht zu verletzen, um ein anderes angeblich zu schützen (wie z.B. das konstruierte „Grundrecht auf Sicherheit“), dann „könnte man die Grundrechte in die Tonne treten“. Die Grundrechte sind absolut, d.h. sie dürfen auch vom Staat nicht verletzt werden; sie sind ja dazu da, den Bürger vor dem Staat zu schützen und nicht umgekehrt.
    Eine ähnliche Argumentation findet sich auch gegen die Kriegssteuerverweigerung. Wer sich in Berufung auf die Gewissensfreiheit (Grundgesetz Artikel 4 Absatz 1) aus Gewissengründen weigert, den Anteil seiner Steuern, der für Rüstung und Militär missbraucht wird, zu zahlen, hat bisher leider wenig Aussicht auf Erfolg. Staatsanwälte argumentieren, dann könne man auch andere Steuern aus Gewissensgründen verweigern, sodass der Staat am Ende nicht mehr existieren könnte.
    Das heißt also, dass der Staat seine Pflicht, die Grundrechte seiner Bürger (darunter die Gewissensfreiheit) zu schützen, nicht durch eine falsche Politik, sondern allein dadurch, dass er existiert, verletzt. Daraus folgt dass der Staat die Pflicht hat, sich selbst abzuschaffen, weil das die einzige Möglichkeit ist, seine Pflicht zum Schutze der freiheitlichen und demokratischen Grundrechte seiner Bürger zu erfüllen.
    Wer die offensichtliche anarchistische Weltanschauung der Finanzbeamten und Staatsanwälte (Achtung Ironie!) nicht teilt, kann allerdings auch argumentieren, dass ein Staat auch ohne Militärapparat existieren kann. So gibt es weltweit 25 Staaten ohne Militär. Costa Rica, welches seine Armee 1949 abgeschafft hat, ist nicht trotz, sondern wegen seiner vermeintlichen Wehrlosigkeit in einer von Kriegen und Bürgerkriegen gezeichneten Region von militärischen Auseinandersetzungen verschont geblieben. Da es keine Steuergelder für Militär verschwendet, hat es im Vergleich zu seinen Nachbarländern ein gutes Gesundheits- und Sozialsystem und einen hohen Bildungsstandard sowie einen nicht nur relativ, sondern auch absolut hohen Alphabetisierungsgrad von 95%.

 

 

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